Ihre Praxis für Allgemeinmedizin

eAU – ab 01.01.2023 für alle Arbeitgeber verpflichtend!

Ab dem 01. Januar 2023 sind alle Arbeitgeber, ob großes Unternehmen oder kleiner Betrieb, gesetzlich dazu verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ihrer Angestellten (m/w/d) elektronisch bei der jeweiligen Gesetzlichen Krankenkasse des/der Erkrankten abzurufen.
Das bedeutet für die erkrankte, gesetzlich versicherte Person, dass sie nach dem Arztbesuch keinen Papierausdruck mehr erhält, welche sie beim Arbeitgeber und der Krankenkasse einreichen muss. Diese Dokumente werden künftig elektronisch übermittelt (Arzt sendet an Krankenkasse, Arbeitnehmer:in meldet sich verpflichtend selbständig telefonisch oder per Email krank, Arbeitgeber:in ruft bei Krankenkasse die entsprechenden Daten ab).
Ausnahme

  • Für Privatversicherte gilt diese Regelung nicht.
  • Arbeitslose, studierende, erwerbslose Personen sind davon nicht betroffen.
  • AU-Bescheinigungen aus dem Ausland für Privatversicherte sind nicht betroffen.
  • Personen, welche Kinderkrankengeld (Muster 21) erhalten, sind von dieser Regelung ebenfalls ausgenommen.

Benötigen Sie weiterhin auch den Ausdruck für Ihren Arbeitgeber:in, da die elektronische Übermittlung noch nicht eingerichtet ist? Dann informieren Sie uns bitte direkt!


Der Frühling naht....

Der Frühling und somit die Aktivitäten und Aufenthalte in der freien Natur rücken näher... Das Frühjahr ist eine optimale Zeit, um den allgemeinen Standard-Impfschutz überprüfen und ggf. aktualisieren zu lassen. Ein wichtiges Augenmerk sollte dabei auch auf den Zeckenimpfschutz gerichtet werden - ist dieser noch aktuell? Baden-Württemberg befindet sich auf der FSME-Landkarte im roten Bereich, d.h. wir leben hier in einem FSME-Risikogebiet. Eine Impfung ist somit dringend zu empfehlen. Sprechen Sie uns gerne an, wir beraten Sie gerne!